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Start: Bürgerservice Aktuelles Räum- und Streupflicht im Gemeindegebiet
Räum- und Streupflicht im Gemeindegebiet Drucken E-Mail
Bürgerservice - Aktuelles
Freitag, den 18. Dezember 2009 um 12:56 Uhr

Räum- und Streupflicht auf  öffentlichen Gehwegen im Winter  

Auf Grund der winterlichen Verhältnisse möchten wir darauf  hinweisen, dass die Grundstückseigentümer in der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel verpflichtet sind, die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu beräumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt, Granulat) zu streuen oder das Eis zu beseitigen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke (im Jahr mit gerader Endziffer) als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke (im Jahr mit ungerader Endziffer) zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. Die Straßenreinigungssatzung steht, wie alle anderen Satuzngen, unter Bürgerservice > Satzungen zum Download bereit.
Grundsätzlich darf der beseitigte Schnee bzw. die Eisstücke nur auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes, d.h. auch nicht auf Gehwegen, entsorgt werden. In Ausnahmefällen darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Sicherungsmaßnahmen sind in der Zeit von 07.00 – 21.00 Uhr vorzunehmen. Bei Schneefall sind sie jeweils unverzüglich durchzuführen.
Die Grundstückseigentümer der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel  werden außerdem dringend gebeten, die ggf. vor ihren Grundstücken liegenden Hydranten von Schnee und Eis zu befreien, damit sie im Bedarfsfall jederzeit für eine sofortige Löschwasserentnahme zugänglich sind. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes sollten diese zusätzlichen Arbeiten im eigenen Interesse zuverlässig durchgeführt werden.
Die Entnahme von Streumaterial aus gemeindeeigenen Streugutbehältern zum Bestreuen von Weg- und Hofflächen innerhalb von Privatgrundstücken ist nicht erlaubt. Das für die privaten Grundstückesoberflächen erforderliche Streumaterial hat jeder Grundstückseigentümer selbst vorrätig zu halten.
Bedenken Sie bitte, dass Grundstückseigentümer, die ihren o.g. Pflichten nicht nachkommen, ggf. für daraus resultierende Unfälle und Schäden haften und außerdem mit einen Ordnungsgeld gestraft werden können.

Behinderung
des Winterdienstes
Bewuchs von Bäumen und Sträuchern der in den Verkehrsraum der Straße oder Gehweg hineinragt, kann eine Gefahr für den Verkehr, insbesondere für die Winterdienstfahrzeuge darstellen. Wir bitten deshalb die Grundstückseigentümer, diese zurückzuschneiden, falls sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen.
Probleme bereiten jedes Jahr Fahrzeuge, die auf den Straßen geparkt werden und so besonders in engeren Straßen ein zügiges Durchfahren der Winterdienstfahrzeuge mit einer Räumbreite von teilweise 3 m behindern.  Die Winterdienstfahrer werden bei beengten Verhältnissen aus haftungsrechtlichen Gründen nicht weiterfahren, so dass diese Straßenzüge nicht oder nur teilweise geräumt werden. Wir bitten deshalb um Beachtung und Verständnis



Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 18. Dezember 2009 um 14:45 Uhr