Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel
Festsetzung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2022
Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel setzt hiermit die Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2022 wie folgt fest:
Grundsteuer A (land -und forstw. Vermögen) 305 v.H.
Grundsteuer B (Grundstücke) 415 v.H.
Die Hebesatzänderung im Jahr 2021 wurde bereits mit Bescheid bekannt gegeben, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung, mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2021 durch Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag, festgesetzt. Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung (SEPA-Basislastschriftmandat) zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2022 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Die Fälligkeiten sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022. Zu spät überwiesene Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Uhlstädt- Kirchhasel, OT Uhlstädt, Jenaische Straße 90, 07407 Uhlstädt-Kirchhasel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Bitte beachten Sie:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt und ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht (§ 80 Abs.2 Nr.1 VwGO)
Dietzel
Bürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2022
Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel setzt hiermit die Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2022 wie folgt fest:
Grundsteuer A (land -und forstw. Vermögen) 305 v.H.
Grundsteuer B (Grundstücke) 415 v.H.
Die Hebesatzänderung im Jahr 2021 wurde bereits mit Bescheid bekannt gegeben, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung, mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2021 durch Grundsteuerbescheid veranlagten Betrag, festgesetzt. Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung (SEPA-Basislastschriftmandat) zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2022 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Die Fälligkeiten sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022. Zu spät überwiesene Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Uhlstädt- Kirchhasel, OT Uhlstädt, Jenaische Straße 90, 07407 Uhlstädt-Kirchhasel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Bitte beachten Sie:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt und ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht (§ 80 Abs.2 Nr.1 VwGO)
Dietzel
Bürgermeister